Nach dem aktuellen Erlass und der fachlichen Anweisung des Bundesfinanzministeriums, das Kassengesetz zum 30. September umsetzen zu wollen, begrüßt der Handelsverband Baden-Württemberg (HBW) die pragmatische Handhabung der baden-württembergischen Landesregierung, die eine Fristverlängerung bei diesem Thema weiterhin erlaubt. „Dies ist eine sehr gute Nachricht für alle Einzelhändler im Land“, sagte HBW-Hauptgeschäftsführerin Sabine Hagmann. „Es bleibt damit bei der Verlängerung der Frist des Kassengesetzes in Baden-Württemberg zum 31. März 2021.“

Es gilt: Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Umrüstungsauftrag/verbindliche Bestellung oder cloud-basierte Lösung nachprüfbar dokumentiert bis 30. September vorliegt.

„Die pragmatische Handhabung der Landesregierung entspricht einer berechtigten Forderung des Handelsverbandes“, so Hagmann weiter. „Dabei geht es nicht darum, dass der Handel die Pflicht nicht umsetzen will. Er kann sie aber fristgerecht nicht umsetzen, weil von dritter Seite, seitens der Dienstleister und der Finanzämter, die Voraussetzungen, teilweise auch coronabedingt noch nicht geschaffen worden sind. Insbesondere ist die zentral gesteuerte Cloud-Lösung noch nicht geschaffen und die Plattform zur Registrierung der Kassen bei den Finanzämtern noch nicht erstellt worden“.

Hagmann versicherte, dass das Thema Steuerbetrug ganz oben auf der Prioritätenliste der Einzelhändler in ganz Deutschland stehe und dass es in manchen Bundesländern keineswegs weniger wichtig sei als in anderen Bundesländern – wie vom Bundesfinanzministerium in früheren Stellungnahmen behauptet.

Allerdings müsse man sich aber auch in Coronazeiten auf Fristverlängerungen verlassen können. Insofern sei man der Landesregierung sehr dankbar, dass es nun doch beim bisherigen Zeitplan bleibe und die Unternehmen nicht unnötig zusätzlich durch die Fristverschiebung belastet werden.

Zum Hintergrund: Ziel des sogenannten Kassengesetzes ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen. Auch Lücken in den Aufzeichnungen sind zu erkennen.

„Die allermeisten Händler verfügen bereits jetzt über eine technische Sicherheitseinrichtung für ihre elektronischen Kassensysteme, und es liegt bereits jetzt im ureigenen Interesse der Händler, dass hierbei nicht betrogen wird. Steuerbetrug ist ein schweres Vergehen, das zu Lasten der Allgemeinheit geht – es liegt daher auch in ganz besonderem Interesse des Handels, dass Steuerbetrügern das Handwerk gelegt wird.

Einer verhältnismäßigen Vorgehensweise mit Maß und Ziel steht dem aber nicht entgegen.“

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